Keine Impressumspflicht bei Baustellenwebsite

Dem Urteil des LG Düsseldorf vom 15.12.2010 AZ. 12 O 312/10 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Website des Beklagten lediglich den Slogan “alles für die Marke” und des Weiteren den Hinweis, dass die Website derzeit überarbeitet werde, zeigte. Ansonsten wurde der Besucher darauf verwiesen, die Website in einigen Tagen wieder zu besuchen. Des Weiteren sei man unter der angegebenen Telefonnummer oder Emailadresse zu erreichen.
Eine Mitbewerberin mahnte dies als Verstoß gegen die gesetzliche Anbieterkennzeichnung. Es fehle die ladungsfähige Anschrift und die Angabe des Registergerichts.
Schließlich klagte die abmahnende Mitbewerberin auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Zur Begründung wurde angeführt, der Websitebetreiber habe gegen § 5 Abs.1 TMG verstoßen. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Das LG Düsseldorf entschied, dass der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen diente. Denn der Websitebetreiber habe keine konkreten Leistungen beworben Die bloße Aussage “alles für die Marke” stelle sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittele ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.

Somit habe es sich nicht um geschäftsmäßige Telemedien gehandelt. Eine Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 Abs.1 TMG habe nicht bestanden. Entsprechend war die ausgesprochene Abmahnung nicht gerechtfertigt. Der Websitebetreiber war nicht verpflichtet, die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.