Die deutschen Gerichte sind nicht international zuständig für Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Internet-Veröffentlichungen, wenn sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland richten.
Das entschied der BGH in seiner Entscheidung vom 29.03.2011 Az. VI ZR 111/10